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Mittwoch, 18. März 2009

Optimieren Sie Ihre Freizügigkeitsleistung durch die Wahl des richtigen Vermögensverwalters





Die Performance der Vermögensverwaltung spiegelt sich in der beruflichen Vorsorge direkt in der Rendite des Sparkapitals wider und verdient deshalb besondere Beachtung.

Angesichts der oft bedeutenden Vorsorgebeträge und langen Anlagehorizonte können kleine Unterschiede in der jährlichen Durchschnittsperformance des verwalteten Vorsorgekapitals beim Eintritt in den Ruhestand einen beachtlichen Unterschied ausmachen. So kann sich eine zusätzliche Verwaltungsperformance von 1,5% pro Jahr nach 25 Jahren aufgrund der Zinseszinsen in einer Zusatzperformance von 45% zu Buche schlagen.

Im Dreisäulensystem der Schweiz haben die Vorsorgenehmer kaum Einfluss auf die Wahl ihres Verwalters. Ausnahmen bilden die individuelle Vorsorge (Säulen 3a und b) sowie bestimmte Sonderfälle der beruflichen Vorsorge (BVG oder 2. Säule).

Gerade im Rahmen des BVG messen die Unternehmensleiter der Selektion der Pensionskassenverwalter nicht immer genügend Bedeutung bei. Diese bestimmt jedoch letztlich den Lebensstandard der Vorsorgenehmer im Rentenalter. Es gibt aber auch einen Bereich, in dem die Vorsorgenehmer eine Wahl treffen: nämlich bei der Freizügigkeitseinrichtung. Dabei geht es manchmal um einen substanziellen Teil ihrer Vorsorge, und ihre Wahl wird ihren künftigen materiellen Komfort mitbestimmen.

Die Freizügigkeitsleistung entspricht der Leistung, auf die der Versicherte Anspruch hat, wenn er eine Vorsorgeeinrichtung vor dem Eintritt eines Vorsorgefalls wie Ruhestand, Tod oder Invalidität verlässt. Aus verschiedenen Gründen kann es vorkommen, dass der Versicherte seine Freizügigkeitsleistung bei einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung seiner Wahl anlegen muss.

Wer die Stelle wechselt, ein Unternehmen gründet, freiwillig oder unfreiwillig eine berufliche Pause einschaltet oder sich scheiden lässt, kann über einen Teil oder die Gesamtheit seiner Freizügigkeitsleistung entscheiden. Er wird sich dabei allerdings an die Freizügigkeitsverordnung (FZV) halten müssen. Diese sieht zwei Möglichkeiten vor: Eröffnung eines Freizügigkeitskontos bei einer Freizügigkeitseinrichtung oder Abschluss einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung.

Mit einem Freizügigkeitskonto in Form eines Wertschriftenkontos kann der Vorsorgenehmer voll vom Verwaltungstalent einer Freizügigkeitseinrichtung profitieren, kommt ihm doch in diesem Fall die erzielte Performance vollständig zugute, während bei einer Pensionskasse die über dem BVG-Mindeszinssatz von zurzeit 2,75% liegenden Gewinne nicht unbedingt den Versicherten ausgezahlt werden. Die Pensionskasse kann nämlich die Überperformance den Reserven zuweisen, etwa um schlechte Ergebnisse bei ungünstigeren Finanzmarktbedingungen auszugleichen. Im Übrigen ist die Pensionskasse nicht verpflichtet, auf dem überobligatorischen Teil Zinsen zu zahlen.

Der Verzinsung dieses Teils der Vorsorge kommt somit hohe Bedeutung zu, denn sie beeinflusst den Endbetrag, auf den der Vorsorgenehmer Anspruch hat. Man vergleiche hierzu in der nebenstehenden Grafik die Entwicklung von zwei Pictet BVG-Indizes 2005 mit einem Aktienanteil von 25% bzw. 40% über einen Zeitraum von zehn Jahren im Vergleich zur historischen Verzinsung mit dem BVG-Mindestzinssatz.

Bei der Wahl einer Freizügigkeitseinrichtung sollte man verschiedene Faktoren berücksichtigen. Wie steht es mit dem Leistungsausweis der Einrichtung in Sachen Vermögensverwaltung? Gibt sie über ihre Anlagen transparent Auskunft? Dies sind wichtige Fragen, die man sich stellen sollte.

Es wäre jedoch von Vorteil, wenn die Einrichtungen, die Freizügigkeitsgelder verwalten dürfen, über mehr Freiheit bei der Vermögensallokation verfügen würden. Vielleicht wird das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), das die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Verwaltung der Freizügigkeitsgelder sicherstellt, den Anstoss für eine Lockerung der geltenden Reglementierung geben.

Vorstellbar wäre etwa, dass die Freizügigkeitsstiftungen wie die Vorsorgeeinrichtungen Art. 59 BVV2 (Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) für sich in Anspruch nehmen könnten, um von einer Erweiterung der in dieser Verordnung aufgeführten Anlagemöglichkeiten profitieren zu können. Die Vorteile neuer Verwaltungstechniken, z.B. der alternativen Verwaltung oder der Anlageinstrumente mit absoluter Rendite, könnten somit vollumfänglich genutzt werden. Dies würde es den Freizügigkeitsstiftungen ermöglichen, die risikoadjustierte Performance zugunsten ihrer Kunden zu optimieren. Für den Kunden wäre es dann noch wichtiger, den richtigen Verwalter zu wählen.

(2009, Pictet & Cie, Privatbankiers
Private Banking, Private Vermögensverwaltung, Institutionelle Vermögensverwaltung, Unabhängige Vermögensverwalter, Genf, Schweiz)

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